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Autor Thema: Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?  (Gelesen 3818 mal)
Hiasl
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Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« am: September 28, 2013, 19:56:16 »

Hallo zusammen!

Ich trage seit vielen Jahren tagtäglich ein Multitool an meinem Gürtel, aktuell ein Leatherman Charge. Bei diesem kann man die beiden Messerklingen mit einer Hand mit dem Daumen ausklappen und arretieren. Laut Text des §42a des Waffengesetzes in der derzeit gültigen Fassung wäre diese Funktion als "Einhandmesser" zu verstehen, dessen Führen, also das ständige herumtragen in der Öffentlichkeit, verboten ist.
Andererseits lässt das Gestz eine Ausnahme zu "sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt". Dieses Interesse liegt dann vor, "wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein
anerkannten Zweck dient."

Ich hab mich durch alle möglichen Jagd-, Waffen-, Messer- und Rechts-Foren gegurgelt und bin zu keiner befriedigenden Erkenntnis gekommen.

Bei der Berufsausübung könnte ich mich noch darauf berufen, dass ich als Unternehmer im Immobiliensektor alle Naslang mal eine Schraube anziehen muss, beim Sport (Bogenschießen mit dem Compound) auch.

Aber sonst? Was ist, wenn ich über den Marktplatz zum Einkaufen gehe oder abends im Wirtshaus sitze? Muss ich dann das Leatherman jedesmal extra ablegen? Gibt es da bekannte Fälle, bei denen von der Polizei Multitools einkassiert und Bußgelder verhängt wurden? Ich rede nicht von öffentlichen Veranstaltungen wie Konzerten oder Demostrationen etc. Da bleibt das Teil selbstverständlich im Auto.

Grüße

Matthias
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Tyrnaud
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Re:Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« Antworten #1 am: September 28, 2013, 20:35:20 »

Ich kann dir keine zufriedenstellende Antwort auf deine Fragen geben...und deine Sorgen kann ich dir auch nicht nehmen!
Ich kann dir aber sagen , das ich seit meinem 16 lebensjahr IMMER ein Tachenmesser trage. Im Beruf, in der Freizeit, im Hobby...
Ich bin in 22 jahren noch nicht ein einziges Mal darauf kontrolliert und / oder geandet worden...

Ich trage mein Taschenmesser ( egal welcher Groesse und Art) immer verdeckt und unauffaellig...ausser halt Guertelmesser...

Ab und an weniger Sorgen machen, man kann (sich) alles - einfach alles kaputt debattieren und kaputt thematisieren...

Trage dein Leatherman...und gut
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Bazi
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Re:Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« Antworten #2 am: September 28, 2013, 20:47:00 »

Die CSU hat haushoch in Bayern gewonnen, die Union auf Bundesebene und dann machst du dir Sorgen über einen Leatherman :Smiley :Smiley
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Ari
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Re:Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« Antworten #3 am: September 28, 2013, 22:26:09 »

Ich hab' mal irgendwo gelesen, dass das Leatherman auch mit den Einhandklingen als Werkzeug durchgeht. Ich selbst hab das Surge und schlepp meistens immer ein Messer mit rum und halt's/seh's wie Tyr!!
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africanarcher
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Net die dood oorwin al


Re:Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« Antworten #4 am: September 28, 2013, 23:55:20 »

Nach der gängigen Auslegung sind Tools keine Waffen im herkömmlichen Sinn. Also führen in Altag ist OK, mitführen z. B. im Flugzeug geht natürlich nicht. In sogenannten Waffenfreien Zonen (z.B. in Bremen) ist ein z. B. Schweizer Taschenmesser verboten, ein Tool aber nicht.
Hier sind die Ländergesetze teilweise abweichend (verschärfend) des Bundesgesetz.
Es helfen z. B. die Beckschen Texte zum Waffengesetz.

africanarcher
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Re:Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« Antworten #5 am: September 29, 2013, 06:42:36 »

..na africanarcher..die Beck'schen Texte werden ihm da kaum weiterhelfen..denn außer den Gesetzestext und einer Legaldefinition zur Waffe, wird er da nix finden..und soweit isser ja nu auch jetzt schon.. Wink
..ich frag' mal so..was willst du, ne theoretische Diskussion, oder 'ne praktische Handlungsanweisung??..
..für theoretische Diskussionen war ich nie zu haben -und will außer Juristen (vornehmlich angehende oder Jungjuristen) kein Mensch-..praktische Handlungsanweisung??..haste schon selbst mitgeliefert.. Wink
..du hast den Verbotstatbestand definiert, die Ausnahmeregelung erfasst und dir'ne Argumentation gebastelt, wieso du unter die Ausnahme fällst..passt!!..meinst du irgendwelche dösigen Juristen machen was anderes??..sei versichert, nöööööö.. Grin
..falls du erwartest, dass dich das vor Diskussionen mit übereifrigen Berufsparanoikern (Staatsanwälten und deren Hilfsbeamte) schützt..ebenfalls nööööööö..das fast man, um es mit den Worten des BGH (Bundesgerichtshof) zu sagen, unter allgemeinem Lebensrisiko zusammen.. Grin ..aber für die Diskussion biste doch schon mal gut gerüstet.. Wink

..ach ja..wenn du's dann ganz genau wissen möchtest..Uni-Bibliothek/Bibliothek des Landgerichtes und 'nen Kommentar des Waffengesetzes und der entsprechenden Landesbestimmungen (also zwei Kommentare) greifen..lesen..und..bei Ergebnislosigkeit/Nichtgefallen bei den gerichtlichen Entscheidungen weitermachen..viel Spaß.. Grin Grin Grin
..das wird auch der Grund sein, weshalb du in den entsprechenden Foren keine befriedigende Auskunft bekommen hast.und..weshalb es Leute gibt, die den Rotz studiert haben.. Grin Grin Grin
Viele Grüße
Henning
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eiger2000
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Re:Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« Antworten #6 am: September 29, 2013, 08:39:35 »

Hi Henning - wieso gefällt mir deine Antwort nur so gut  Daumen hoch und zuzwinkern Daumen hoch Daumen hoch und zuzwinkern
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Re:Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« Antworten #7 am: September 29, 2013, 08:53:02 »

@eigner2000: ..schön, dass sie dir gefällt.. Grin ..war um die Uhrzeit (in dem Zusammenhang eher ohne "H") auch 'ne echte Aufgabe.. Grin und..du scheinst keiner der angesprochenen Berufsgruppen anzugehören, sonst hätte wenigstens in der Richtung ein Aufschrei erfolgen müssen (Mist, wieder nich geklappt Grin )
LG
Henning
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Hiasl
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Re:Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« Antworten #8 am: September 29, 2013, 09:29:47 »

Moing die Herren!

Ja, es wird wohl auf "Legal? Illegal? Scheißegal!" rauslaufen, so wie mit manch anderen Dingen halt auch Engelchen

Die absolute Mehrheit der CSU und die fast absolute von Mutti sind tatsächlich die größeren Probleme als mein dämnd-fuckin'-bullshit-Leatherman.

Aber da ich mich beruflich als böser, böser Bauträger und noch böserer Vermieter und Hausverwalter immer wieder mal mit der leidigen Juristerei herumschlagen muss, bin ich halt etwas sensibilisiert.
Meine Frage bezog sich auch nicht auf den Gesetzestext selbst (den kann ich selber lesen), sondern auf die praktische Handhabung der Rechtslage.

Also nochmal: sind bei Euch Fälle bekannt, bei denen Polizisten z.B. bei einer Routinekontrolle Multitools einkassiert und/oder Bußgelder verhängt haben?
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Re:Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« Antworten #9 am: September 29, 2013, 09:52:59 »

@Hiasl: ..lies' richtig!!..nix von wegen "scheißegal"..'ne Frage der Argumentation!!..mach's dir so einfach und du sitzt in besagter Sch.. Cool
..und wenn du nu deine Frage umstellst, stell' sie bitte präzise..also NICHT!!.."..Polizisten..einkassiert und/oder Bußgelder verhängt haben.."..SONDERN: ..und auch damit durchgekommen sind!!!!..
Ein gewaltiger Unterschied!!..  Grin ..und..wenn ich mal wieder 'meine heißgeliebten Vorurteile leben darf..deinem Foto nach zu urteilen, is dir der alte Spontispruch "Wer sich nicht wehrt,lebt verkehrt" bekannt.. Wink
Außerdem..wer glaubt schon'ner Polizeistatistik.. Grin
LG
Henning
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Re:Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« Antworten #10 am: September 29, 2013, 10:06:27 »

..ach ja..und die Antwort auf diese Frage findest du in besagter Literatur (Kommentare zu den Gesetzten) eher als inner Umfrage unbedarfter Halbjuristen..also..viel Spaß beim Suchen..

So!!..und ich geh' jetzt mal mit Pfeilchen auf Karnickelchen und Wildsäue (eine is davon glaub' ich sogar mit Frischlingen unterwegs) schießen..
Viel Spaß bei der rechtlichen Einordnung meines jetzigen Tuens.. Grin Grin Grin
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stöckchenschubser
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Re:Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« Antworten #11 am: September 30, 2013, 09:00:32 »

Ein Cutter/Teppichmesser ist auch ein Einhandmesser  Grin

Ich bin kein Jurist, habe mich aber mal mit einem ehemaligen Richter / Staatsanwalt auseinandergesetzt.
Er sagte, dass man jedwedes berechtigtes Interresse zu 99% juristisch zer- und widerlegen kann.
Es ist also faktisch nicht vorhanden. Der gesunde Menschenverstand entscheidet.

Genauer meinte er, niemand wird jemals etwas wegen eines Taschenmesser sagen, auch wenn
man die meisten mit einer Hand öffnen kann, auch die wo die Klinge sich selbstätig arretiert.
Spezifisch ginge es dabei in der Mehrzahl um Springmesser/Butterflys ect.

Was defintiv nicht erlaubt sei, sind die Großen feststehen Messer mit Klingen über der erlaubten
Länge, wie sie z.B. gerne von Bogenschützen getragen werden, da Werkzeug und auch kleinere
Klingen ebenso, wenn nicht effektiver die notwendigen Anwendungen erledigen können.
Aber wo kein Kläger, da kein Richter.

Man könnte also sagen, dein Tool wird erst dann zum Problem, wenn du straffällig würdest,
z.B. Diebstahl, dann könnte wegen der Messerfunktion ein Raub daraus werden.
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Hiasl
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Re:Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« Antworten #12 am: September 30, 2013, 10:54:17 »

Hallo Stöckchenschubser,

vielen Dank für Deine konstruktive und informative Antwort! Daumen hoch

Dann werde ich also mein Leatherman weiterhin führen, und gleich daneben kommt noch mein Boeker Exodus an den Gürtel (Klinge <12cm)  Tongue
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Grizzly
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Sakehanska


Re:Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« Antworten #13 am: September 30, 2013, 13:18:45 »

Jetzt legst du es aber darauf an
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Re:Leatherman Charge = Waffe gemäß §42a WaffG ?
« Antworten #14 am: September 30, 2013, 17:13:31 »

..eben..ohne Worte.. Kopf an die Wand hauen Kopf an die Wand hauen Kopf an die Wand hauen
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